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   LG Köln, 17.10.2019 - 321 Ks 5/19   

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LG Köln, 17.10.2019 - 321 Ks 5/19 (https://dejure.org/2019,93111)
LG Köln, Entscheidung vom 17.10.2019 - 321 Ks 5/19 (https://dejure.org/2019,93111)
LG Köln, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - 321 Ks 5/19 (https://dejure.org/2019,93111)
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  • BGH, 23.11.2004 - 1 StR 331/04

    Heimtückemord und Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105: außergewöhnliche

    Auszug aus LG Köln, 17.10.2019 - 321 Ks 5/19
    Es müssen schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004 - 1 StR 331/04 -, juris mwN).
  • BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02

    Urteil im "Haustyrannen"-Mordfall aufgehoben

    Auszug aus LG Köln, 17.10.2019 - 321 Ks 5/19
    Danach gilt: Die von einem "Familientyrannen" aufgrund seiner immer wiederkehrenden erheblichen Gewalttätigkeiten ausgehende Dauergefahr für die übrigen Familienmitglieder ist regelmäßig im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB anders als durch die Tötung des "Tyrannen" abwendbar, indem Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen, in Anspruch genommen wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 25. März 2003 - 1 StR 483/02 -, BGHSt 48, 255-263 mwN).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus LG Köln, 17.10.2019 - 321 Ks 5/19
    Dabei kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass der "Grenzfall" (BVerfGE 45, 187, 266, 267) eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre.
  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus LG Köln, 17.10.2019 - 321 Ks 5/19
    Der Strafrahmen gestattet es, dem Bewertungsgegensatz, der sich daraus ergibt, dass einerseits das Mordmerkmal der Heimtücke vorliegt, andererseits schuldmindernde Umstände von Gewicht gegeben sind, in jeder Ausprägung, die er im Einzelfall erfährt, Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 19.05.1981, BGHSt 30, 105).
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